Steuererstattung bei Eigenausfuhr

Für eine Steuererstattung bei Eigenausfuhr beachte bitte das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr des Bundesfinanzministeriums der Bundesrepublik Deutschland.

Hier speziell den Punkt 7:

7. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen: Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln

Lieferungen von Waren, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. Pkw, Kombiwagen, Sportboot, Segelyacht, Flugzeug) dienen, sind von der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr ausgeschlossen. Bei den betroffenen Waren handelt es sich sowohl um Kraftfahrzeugteile, die mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (z.B. Stoßstange), als auch um solche, die als bewegliche Teile zur Ausrüstung des Fahrzeugs gehören (z.B. Abschleppseil, Reservereifen, Verbandkasten). Auch Waren zur Versorgung eines Fahrzeugs (z.B. Kraftstoff, Motoröl, Pflegemittel) fallen nicht unter die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. 

Die Einstufung der Artikel erfolgt auf Basis der eindeutigen Zolltarifnummer, die tatsächliche Verwendung (z.B. Ferienhaus oder Boot) spielt für den Zoll keine Rolle. Eine Interpretation ist hier nicht möglich. Danach ist eine Erstattung bei Eigenausfuhr der hier definierten Fahrzeugteile nicht zulässig und wird durch uns auch nicht in Ausnahmen erfolgen.

Kategorie: Bestellung
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